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RA Kai Recklies

Bundesverfassungsgericht: Das Bestellerprinzip bzgl. der Wohnraumvermittlung ist verfassungskonform


"Wer bestellt, der bezahlt." Unter diesem Motto führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.06.2015 im sogenannten Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) ein, dass ein Immobilienmakler im Fall einer Vermittlung von Wohnraum eine Maklerprovision von einem Mietinteressenten nur erhalten kann, wenn er von diesem einen ausdrücklichen Suchauftrag erhalten und die Wohnung ihm vom Vermieter ausschließlich zur Vorstellung gegenüber genau diesem Mietinteressenten an die Hand gegeben wurde.

Handelt es sich demgegenüber um ein Objekt, dass dem Makler im Vorfeld vom Vermieter an die Hand gegeben wurde, um einen passenden Mieter zu finden, so kann der Makler entgegen der früheren Rechtslage seit dem 01.06.2015 nur eine Innenprovision im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter verdienen.

Die Empörung hierüber war groß in der Immobilienbranche, von einer Einschränkung der Berufsfreiheit bis hin zu einem faktischen Berufsverbot war die Rede.

Zu Unrecht, beschloss nun am 29.06.2016 das Bundesverfassungsgericht. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgenommene Normierung des Bestellerprinzips für Wohnungsvermittlungen genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Der Gesetzgeber habe nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen solle. Dieser Ausgleich sei durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes sozialstaatlich gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind, so die Begründung des Gerichts.

Die Wohnungsvermittler würden nicht zu einer grundlegenden Veränderung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und Angebote in der Weise gezwungen, dass sie die berufliche Tätigkeit, die bisher ihre Lebensgrundlage bildete, völlig aufgeben und sich eine ganz neue berufliche Existenz aufbauen müssten. Da provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung weiterhin möglich seien, könnten Makler auf diesem Geschäftsfeld tätig bleiben.

Dass der Ausgleich zwangsläufig mit Einnahmeeinbußen der Wohnungsvermittler einhergeht, stehe insgesamt der Angemessenheit der gewählten Lösung nicht entgegen; denn diese Belastung sei dadurch gerechtfertigt, dass Wohnungsvermittler - weil sie im Interesse der Vermieter beauftragt werden - mit Provisionsforderungen an diese verwiesen werden dürften.


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